Einem Begehren um Bewilligung eines Nachlassvertrags soll nur mit Zurückhaltung, d.h. bei Vorliegen triftiger Gründe, nicht stattgegeben werden. Grund hiefür ist, dass die Nachlassbehörde in aller Regel nur in krassen Fällen schon im Eintretensstadium einen so klaren Einblick in das Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners erhält, dass das Begehren von vornherein abgewiesen werden muss.