Die Nachlassbehörde entscheidet nach Anhörung des Schuldners, ob auf das Begehren einzutreten sei; die Vermögenslage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten sind hiebei in Rücksicht zu ziehen (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Es gilt die Offizialmaxime; der Schuldner ist auch zu befragen (BGE 59 III 37). b) Einem Begehren um Bewilligung eines Nachlassvertrags soll nur mit Zurückhaltung, d.h. bei Vorliegen triftiger Gründe, nicht stattgegeben werden.