RBOG 1996 Nr. 23 Voraussetzungen der Nachlassstundung nach Art. 293 ff. SchKG 1. a) Ein Schuldner, welcher einen Nachlassvertrag erlangen will, hat der zuständigen Behörde den Entwurf eines Nachlassvertrags einzureichen, unter Beilage einer Bilanz, aus welcher seine Vermögenslage ersichtlich ist, sowie eines Verzeichnisses seiner Geschäftsbücher, wenn er zur Führung von solchen verpflichtet ist (Art. 293 SchKG). Die Nachlassbehörde entscheidet nach Anhörung des Schuldners, ob auf das Begehren einzutreten sei;