{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--23_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-23", "Checksum": "9739705d0421bb8273450f32fdefd661"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Nachlassstundung nach Art. 293 ff. SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:25", "Checksum": "4c4819c54a4b76592885cb2ce4497617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 23\nRegeste:\nVoraussetzungen der Nachlassstundung nach Art. 293 ff. SchKG\n\n\nd) Die Rekurrentin ist zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet (Art. 957 i.V.m. Art. 640 OR). Indessen legt sie auch im Rekursverfahren weder eine Buchhaltung noch irgendwelche diesbezüglichen Belege vor. Vielmehr ist dem Schreiben der Treuhänderin zu entnehmen, dass es nach wie vor unmöglich sei, \"den heutigen Vermögensstand der Rekurrentin klar beurteilen zu können\". Auch das Schreiben des neuen Treuhänders deutet in diese Richtung. So wird darin wohl die Bereitschaft erklärt, eine korrekte Bilanz mit Stichtag vom 30. September 1996 zu erstellen. Allerdings sei dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass \"eine komplette und klar definierte Belegsammlung der erwähnten Jahre\" eingereicht werde, andernfalls dieses Mandat nicht angenommen werden könne. Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Rekurrentin über keine aktuelle Bilanz verfügt und offenbar auch nicht in der Lage ist, eine solche zu erstellen. Dem Richter aber wird es dadurch von vornherein verunmöglicht, sich ein verlässliches Bild über die wirtschaftliche Situation der Rekurrentin zu machen. Die Nichtvorlage einer ordnungsgemässen Buchhaltung bzw. Bilanz ist umso stossender, als die Rekurrentin entgegen ihren Behauptungen auch nach 1992 und teilweise gar im heutigen Zeitpunkt noch operativ tätig ist. Dies muss zumindest aus der farbigen Dokumentation geschlossen werden, in welcher verschiedene Projekte dargestellt werden, welche sich teilweise noch im Bau befinden. Somit fehlt es weiterhin an einem formellen Erfordernis, weshalb der Rekurs bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.\ne) Die Rekurrentin unterlässt es auch im Rekursverfahren, den Entwurf für einen Nachlassvertrag einzureichen. Wohl legt sie erneut die Liste ihrer Gläubiger vor. Indessen fehlt es an ausreichenden Angaben bzw. Unterlagen, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang diese Kreditoren befriedigt werden sollen. Vielmehr wird weiterhin auf den Grundbesitz verwiesen. Jedoch scheint es die Rekurrentin diesbezüglich nicht für nötig zu halten, irgendwelche Unterlagen wie Grundbuchauszüge, Verkehrswertschätzungen und dergleichen vorzulegen, so dass völlig offen bleibt, wie weit die Verwertung dieser Aktivposten überhaupt zur Befriedigung der Gläubiger beitragen kann. Umgekehrt ist dem Amtsblatt des Kantons Thurgau zu entnehmen, dass nunmehr eine der vier Liegenschaften zur betreibungsrechtlichen Versteigerung gelangt. Damit ist bereits in Frage gestellt, ob dieser Vermögenswert weiterhin zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger zur Verfügung steht oder aber ausschliesslich zur Tilgung von grundpfandversicherten Forderungen herangezogen werden kann. Unter diesen Umständen jedenfalls muss das Vorliegen des erforderlichen Entwurfs eines Nachlassvertrags klar verneint werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einzelne Gläubiger schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, einem Vergleich zuzustimmen. Zum einen liegen die Bestätigungen von bloss fünf Gläubigern vor, während die Rekurrentin gemäss eigener Aufstellung Verbindlichkeiten gegenüber zehn Gläubigern ausstehend hat. Zum andern bleiben die näheren Einzelheiten des angeblich von der Rekurrentin vorgeschlagenen Vergleichs völlig offen. Auch von daher erweist sich der Rekurs als unbegründet.\nObergericht, 7. November 1996, NB 96 2"}