{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--23_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-23", "Checksum": "9739705d0421bb8273450f32fdefd661"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Nachlassstundung nach Art. 293 ff. 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Die Nachlassbehörde entscheidet nach Anhörung des Schuldners, ob auf das Begehren einzutreten sei; die Vermögenslage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten sind hiebei in Rücksicht zu ziehen (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Es gilt die Offizialmaxime; der Schuldner ist auch zu befragen (BGE 59 III 37).\nb) Einem Begehren um Bewilligung eines Nachlassvertrags soll nur mit Zurückhaltung, d.h. bei Vorliegen triftiger Gründe, nicht stattgegeben werden. Grund hiefür ist, dass die Nachlassbehörde in aller Regel nur in krassen Fällen schon im Eintretensstadium einen so klaren Einblick in das Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners erhält, dass das Begehren von vornherein abgewiesen werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Buchhaltungspflichtige überhaupt keine Bücher führt, die Buchhaltung in so argem Zustand ist, dass sich der Vermögensstand nicht feststellen lässt, oder wenn der Schuldner flüchtig ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 72 N 11). Nach Jaeger (Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., S. 426 ff.) kann Anlass dafür, dass auf das Nachlassvertragsbegehren nicht eingetreten bzw. dass es abgewiesen wird (vgl. Fritzsche/Walder, § 72 N 11 S. 602), ferner unter anderem sein, dass die Gläubiger durch den Nachlassvertrag gegenüber einer Konkursliquidation wesentlich schlechter gestellt wären, oder dass sich der Schuldner über lange Zeit im Zustand der Insolvenz befand.\nIm Zweifelsfall wird einem Schuldner somit die Stundung eher gewährt, als dass sie von vornherein nicht bewilligt wird. Unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt geprüft werden kann, ob die Nachlassstundung zu bewilligen ist, ist aber, dass der Schuldner der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte über die massgebenden finanziellen und sonstigen Aspekte erteilt: Ohne Kenntnis seiner Vorstellungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie der aktuellen Situation ist es ihr nicht möglich, sich über die Voraussetzungen des Nachlassvertrags, insbesondere die \"Würdigkeit\" des Gesuchstellers, in den Genuss dieser \"Rechtswohltat\" zu gelangen (Fritzsche/Walder, § 72 N 11), ein Bild zu machen. Die Vorlage eines Nachlassvertragsentwurfs, welcher sich auf überprüfbare Tatsachen, z.B. eine nachgeführte Buchhaltung, stützt, ist Bedingung für das \"Eintreten\" auf das Stundungsgesuch (Fritzsche/Walder, § 72 N 12 S. 603). Daran ändert die dieses Verfahren beherrschende Offizialmaxime nichts: Sinn jener Maxime ist es nicht, dem Gesuchsteller bzw. Rekurrenten bei mangelnder Konkretisierung und Glaubwürdigkeit schuldnerischer Vorstellungen Gelegenheit zu geben, nachträglich noch Entwürfe einzureichen (RBOG 1981 Nr. 23, 1953 Nr. 10, 1952 Nr. 8).\nc) Der Vorinstanz standen für ihren Entscheid nur wenige Unterlagen zur Verfügung. Ein Handelsregisterauszug wurde seitens der Rekurrentin nicht eingereicht. Vielmehr musste dieser von der Vorinstanz direkt angefordert werden. Stattdessen legte die Rekurrentin in ihrer Eingabe ausführlich ihren Werdegang dar. Wohl führte sie zehn Gläubiger namentlich auf und bezifferte die Verbindlichkeiten auf insgesamt rund Fr. 2,2 Mio. Zur Befriedigung dieser Gläubiger bot sie die Verwertung von insgesamt vier Liegenschaften an. Zudem stellte sie in Aussicht, \"Fr. 150'000.-- als zusätzliche Vergleichszahlung einzusetzen\". Insbesondere über den Wert der angebotenen Liegenschaften fanden sich aber keinerlei Angaben. Ebenso unklar bleiben musste, ob es sich bei den angebotenen Fr. 150'000.-- um Vermögen der Rekurrentin oder einer Drittperson handelte. In der Befragung durch die Vorinstanz ergab sich, dass die letzte ordnungsgemässe Buchhaltung aus dem Jahr 1992 datiert. Eine weitere Buchführung sei in der Folge unterblieben, nachdem der Buchhalter 1993 verstorben sei. Bei dieser Sachlage aber blieb der Vorinstanz letztlich keine andere Wahl, als die beantragte Nachlassstundung zu verweigern."}