Die Aufhebung des Konkurserkenntnisses im Falle eines ohnehin illiquiden Schuldners ist dagegen nicht gerechtfertigt (Brönnimann, S. 446). 3. Damit hat es, zumindest vorderhand, bei der bisherigen Rechtsprechung der Rekurskommission sein Bewenden. Eine sofortige Konkurseröffnung liegt im allgemeinen weder im öffentlichen Interesse noch in demjenigen der Beteiligten, wenn dem Schuldner keine Verantwortung für seinen pekuniären Engpass angelastet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der primäre Grund für seine Zahlungsunfähigkeit nicht in seinerseits stets wachsenden Schulden, sondern vielmehr in Guthaben liegt, welche er rezessionsbedingt nicht einzutreiben vermag.