Damit soll die Zahlungsfähigkeit nunmehr zur Beweislast des Schuldners gehören, der sich allerdings auf die blosse Glaubhaftmachung beschränken darf. Ratio legis dieser Regelung soll in erster Linie die Verhinderung einer Konkurseröffnung infolge eines blossen Versehens oder Missgeschicks sein. Die Aufhebung des Konkursdekrets muss aber in jedem Fall wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist. Die Aufhebung des Konkurserkenntnisses im Falle eines ohnehin illiquiden Schuldners ist dagegen nicht gerechtfertigt (Brönnimann, S. 446).