Dagegen setzt die Novelle für die oberinstanzliche Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass der Schuldner "seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht". Dies bedeutet eine sachlich gerechtfertigte Erschwerung der Stellung des Schuldners im Gegensatz zum Vorentwurf der Expertenkommission vom Dezember 1981, welcher noch umgekehrt und schuldnerfreundlicher formuliert hatte, das Konkurserkenntnis könne aufgehoben werden, "ausser wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig sei". Damit soll die Zahlungsfähigkeit nunmehr zur Beweislast des Schuldners gehören, der sich allerdings auf die blosse Glaubhaftmachung beschränken darf.