Damit gebietet der Bundesgesetzgeber der in diesem Bereich bestehenden Uneinheitlichkeit der kantonalen Rechtsprechungen zumindest teilweise Einhalt, indem er die Geltendmachung von Noven ausdrücklich vorsieht (Brönnimann, Novenrecht und Weiterziehung des Entscheids des Konkursgerichts gemäss Art. 174 ESchKG, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 436 f.). Umgekehrt sieht die Neuregelung davon ab, als Voraussetzung für die Zulassung von Noven einen Entschuldigungsgrund zu verlangen (Brönnimann, S. 442). Dagegen setzt die Novelle für die oberinstanzliche Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass der Schuldner "seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht".