SchKG in seiner Fassung vom 16. Dezember 1994, welche am 1. Januar 1997 in Kraft treten wird, kann das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass er inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Damit gebietet der Bundesgesetzgeber der in diesem Bereich bestehenden Uneinheitlichkeit der kantonalen Rechtsprechungen zumindest teilweise Einhalt, indem er die Geltendmachung von Noven ausdrücklich vorsieht (Brönnimann, Novenrecht und Weiterziehung des Entscheids des Konkursgerichts gemäss Art.