Diese Bedingungen mussten bislang kumulativ erfüllt sein; fehlte auch nur eine der vier Voraussetzungen, konnte auf die Konkurseröffnung nicht verzichtet werden (RBOG 1993 Nr. 22 mit Hinweisen). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in seiner Fassung vom 16. Dezember 1994, welche am 1. Januar 1997 in Kraft treten wird, kann das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass er inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat.