RBOG 1996 Nr. 22 Konkurshindernde Tatsachen nach neuem Recht Art. 174 SchKG, § 230 aZPO (TG) (§ 231 aaZPO (TG)) § 240 aZPO (TG) 1. Der Schuldner hat gestützt auf § 231 i.V.m. § 240 ZPO im zweitinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, neue konkurshindernde Tatsachen geltend zu machen. Gemäss bisheriger steter Praxis der Rekurskommission können diese indessen nur dann zur Aufhebung des Konkursdekrets führen, wenn die Schuld zwischenzeitlich getilgt wurde, der Schuldner nur momentan illiquid, nicht für grössere Summen betrieben und die verspätete Zahlung auf ein Versehen zurückzuführen ist. Diese Bedingungen mussten bislang kumulativ erfüllt sein;