Die in Art. 92 Ziff. 5 SchKG erwähnten Barbeträge und Forderungen werden auch als Barnotbedarf bezeichnet, welcher in der Praxis 50% des monatlichen Existenzminimums entspricht. In Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG hat der Schuldner mithin Anspruch auf den zweifachen Barnotbedarf bzw. denjenigen Betrag, welcher einem monatlichen Existenzminimum entspricht (zweimal 50% des Existenzminimums). Rekurskommission, 10. Mai 1996, BS 96 18