Dabei sind aber Geldbeträge und Forderungen, die dem Schuldner unter einem besonderen Titel (z.B. Art. 93 SchKG) als unpfändbar zukommen, zu berücksichtigen und anzurechnen. Der Schuldner kann somit nicht verlangen, dass sein notwendiger Bedarf für Nahrungs- und Feuerungsmittel sowohl nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG als auch bei der Festsetzung des unpfändbaren Lohns nach Art. 93 SchKG berücksichtigt wird (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 24 N 32 f.; PKG 1979 Nr. 31; BGE 78 III 163 f.). Die in Art. 92 Ziff.