5 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar. Lohnguthaben, Gehälter und dergleichen können nur soweit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig sind (Art. 93 SchKG). Unter "Forderungen" nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG sind namentlich Lohnguthaben zu verstehen. Dabei sind aber Geldbeträge und Forderungen, die dem Schuldner unter einem besonderen Titel (z.B. Art. 93 SchKG) als unpfändbar zukommen, zu berücksichtigen und anzurechnen.