RBOG 1996 Nr. 21 Umfang des Barnotbedarfs Nach Art. 197 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die in Art. 92 SchKG bezeichneten Vermögensteile. Nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar.