Anlässlich desselben, und nicht bis zu demselben, wäre der Käufer verpflichtet gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen. Aus diesen vertraglichen Bestimmungen muss - zumindest im Summarium - geschlossen werden, der Verkäufer sei vorleistungspflichtig gewesen, habe indessen die seinerseitige Obliegenheit nicht erfüllt. Im Rechtsöffnungsverfahren hat dies zur Folge, dass sich der Rekursgegner erfolgreich darauf berufen kann, die Rekurrentin sei den Nachweis der eigenen Leistung schuldig geblieben. Damit ist dem Rechtsöffnungsgesuch indessen bereits der Boden entzogen;