Bei der Regelung der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich in aller Regel um einen essentiellen Vertragspunkt. Dass er für die Parteien vorliegend von Bedeutung war, ergibt sich allein schon aus ihrer detaillierten dahingehenden Absprache. cc) Die Rekurrentin reicht keine Berechnung des mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrags ein. Dies wäre indessen der - notwendige - erste Schritt gewesen, um später sodann den Grundbucheintrag in die Wege leiten zu können. Anlässlich desselben, und nicht bis zu demselben, wäre der Käufer verpflichtet gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen.