In der hier zur Diskussion stehenden Streitsache verpflichtete sich der Verkäufer, bis zur Eigentumsübertragung den mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrag berechnen zu lassen und diesen sodann sicherzustellen. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, diese Vereinbarung stelle in dem Sinn einen wesentlichen Vertragsbestandteil dar, als der Rekursgegner als Käufer der Parzelle der Erfüllung des Kaufvertrags nicht zugestimmt hätte, so lange der Verkäufer dieser Sicherstellungspflicht nicht nachgekommen ist: Bei der Regelung der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich in aller Regel um einen essentiellen Vertragspunkt.