Im Bestreitungsfall obliegt es dem Verkäufer, die Erfüllung seiner Eigenleistung nachzuweisen, z.B. durch Vorlegung eines entsprechenden Grundbuchauszugs (Meyer, S. 69). bb) In der hier zur Diskussion stehenden Streitsache verpflichtete sich der Verkäufer, bis zur Eigentumsübertragung den mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrag berechnen zu lassen und diesen sodann sicherzustellen.