Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Betreibende indessen beim Liegenschaftenkauf - im Gegensatz zum Fahrniskauf - nicht den Übergang des Besitzes nachzuweisen; der Verkäufer hat bereits erfüllt, wenn die Grundbuchanmeldung erfolgt ist. Das Rechtsöffnungsbegehren kann deshalb nicht zu Fall gebracht werden mit der Behauptung, der Betriebene habe die Liegenschaft noch nicht in Besitz genommen. Im Bestreitungsfall obliegt es dem Verkäufer, die Erfüllung seiner Eigenleistung nachzuweisen, z.B. durch Vorlegung eines entsprechenden Grundbuchauszugs (Meyer, S. 69).