Die schuldhafte Vereitelung der Vertragserfüllung liegt ihres Erachtens darin, dass der Rekursgegner mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug kam bzw. diesen offenbar bis heute noch nicht bezahlte. Letzterer verwahrt sich gegen diesen Vorwurf mit dem Hinweis darauf, nicht er, sondern die Gegenpartei sei vorleistungspflichtig gewesen. aa) Auf den Grundstückkauf finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung (Art. 221 OR). Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Betreibende indessen beim Liegenschaftenkauf - im Gegensatz zum Fahrniskauf - nicht den Übergang des Besitzes nachzuweisen;