158 OR N 13). c) Die Rekurrentin behauptet zu Recht nicht, der Rekursgegner habe je die Erklärung abgegeben, er trete in Ausübung seines Wahlrechts vom Kaufvertrag zurück. Das vereinbarte Reugeld kann folglich nur verfallen sein, wenn letzterer die Vertragserfüllung schuldhaft vereitelte. Exakt dies machte die Rekurrentin denn auch bereits in ihrem Rechtsöffnungsbegehren geltend. Die schuldhafte Vereitelung der Vertragserfüllung liegt ihres Erachtens darin, dass der Rekursgegner mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug kam bzw. diesen offenbar bis heute noch nicht bezahlte.