In einem solchen Fall fehlt es an einem auf dem blossen Willensentschluss des Schuldners beruhenden Rücktritt vom Vertrag. "Dann hat man es vielmehr mit einem gewöhnlichen Fall der Nichterfüllung nach Art. 97 OR zu tun, aus welcher der Schuldner schadenersatzpflichtig wird, sofern er nicht zu beweisen vermag, dass ihn kein Verschulden trifft" (BGE 84 II 156). Dagegen ist das Reugeld trotz fehlender Rücktrittserklärung auch dann verfallen, wenn der Träger des Reuerechts die Vertragserfüllung schuldhaft vereitelt (Ehrat, Art. 158 OR N 13).