Er hat die Wahl, den Vertrag zu erfüllen oder von ihm gegen Erlegung des Reugelds zurückzutreten. Welche der beiden ihm zu Gebot stehenden Möglichkeiten er wählen will, steht ihm frei (BGE 84 II 155). Ist aber die Ausübung des Reuerechts grundsätzlich in das Belieben des Berechtigten gestellt, kann das Reugeld in der Regel nicht verfallen sein, wo der Entscheid Dritter eingreift oder andere, ausserhalb des Willensbereichs des Trägers des Reuerechts liegende Umstände die Erfüllung des Vertrags hindern: In einem solchen Fall fehlt es an einem auf dem blossen Willensentschluss des Schuldners beruhenden Rücktritt vom Vertrag.