BGE 84 II 155). Das Reugeld erleichtert tendenziell die Lösung vom rechtsgültigen Vertrag (Ehrat, Art. 158 OR N 2). Dies gilt auch dann, wenn das Reugeld nicht wie in Art. 158 Abs. 3 OR vorgesehen von der einen Partei bereits entrichtet wurde, sondern erst geschuldet ist, wenn eine Partei vor der Erfüllung vom Vertrag zurücktritt. Auch in einem solchen Fall stellt das Reugeld eine Vergütung für ein Rücktrittsrecht dar, das dem Berechtigten ausdrücklich im Sinn einer sogenannt alternativen Ermächtigung eingeräumt wird: Er hat die Wahl, den Vertrag zu erfüllen oder von ihm gegen Erlegung des Reugelds zurückzutreten.