Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Art. 82 N 66, 174, 178). b) Die Bedingungen für die Fälligkeit des Reugelds legten die ursprünglichen Vertragsparteien nicht explizit fest. Aus dem Vertrag geht einzig klar hervor, dass beide Parteien von der Vertragsklausel Gebrauch machen können, und dass sich das Reugeld selbst auf Fr. 30'000.-- beläuft. Sowohl aus dem Vertragsinhalt als auch aus dem grundsätzlichen Zweck eines Reugelds ergibt sich indessen, dass es beiden Parteien ermöglichen soll, willkürlich vom Vertrag zurückzutreten (Ehrat, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 158 N 12; BGE 84 II 155).