Demgegenüber kam die Vorinstanz zum Schluss, die Bedingungen, unter welchen das Reugeld geschuldet sei, seien nicht erfüllt. 3. a) Ein schriftlich abgefasster Vertrag rechtfertigt die provisorische Rechtsöffnung für die dem Betreibenden zustehende Geldsumme nur, wenn die Klagbarkeit der Schuld feststeht, d.h. wenn in zweiseitigen Verträgen der Betreibende die Erfüllung der Verpflichtungen, von denen die Klagbarkeit der Forderung abhängt, nachweist (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 69; Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, S. 55 ff.; Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Art. 82 N 66, 174, 178). b)