Zur Diskussion steht jedoch nicht der Kaufpreis als solcher, sondern das vereinbarte Reugeld von Fr. 30'000.--. Dass die Rekurrentin zufolge Universalsukzession in das Vertragsverhältnis eintrat und deshalb grundsätzlich berechtigt ist, gestützt auf die zwischen X und dem Rekursgegner abgeschlossene Vereinbarung die Forderung geltend zu machen, ist unbestritten. Demgegenüber kam die Vorinstanz zum Schluss, die Bedingungen, unter welchen das Reugeld geschuldet sei, seien nicht erfüllt.