Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). b) Die Rekurrentin stützt ihre Forderung auf den zwischen ihrem verstorbenen Ehemann X und dem Rekursgegner (Y) abgeschlossenen Vertrag. Zur Diskussion steht jedoch nicht der Kaufpreis als solcher, sondern das vereinbarte Reugeld von Fr. 30'000.--.