RBOG 1996 Nr. 20 Rechtsöffnungsverfahren; Einrede des nicht erfüllten Vertrags Art. 82 OR, Art. 184 ff. OR, Art. 82 SchKG 1. X (Verkäufer) schloss mit Y (Käufer) einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück zum Preis von Fr. 87'600.--. Bis zur Eigentumsübertragung, spätestens am 31. Dezember 1994, hätte X den mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrag berechnen und durch Banküberweisung sicherstellen lassen müssen. Ausserdem vereinbarten die Parteien ein gegenseitiges Reugeld von Fr. 30'000.--. 2. a) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.