{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--20_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-20", "Checksum": "4af5a80db08a1580920c318192fa8889"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnungsverfahren; Einrede des nicht erfüllten Vertrags"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:43", "Checksum": "fe81d81cee59a430850eb27e8efc5343", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 20\nRegeste:\nRechtsöffnungsverfahren; Einrede des nicht erfüllten Vertrags\n\n\nbb) In der hier zur Diskussion stehenden Streitsache verpflichtete sich der Verkäufer, bis zur Eigentumsübertragung den mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrag berechnen zu lassen und diesen sodann sicherzustellen. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, diese Vereinbarung stelle in dem Sinn einen wesentlichen Vertragsbestandteil dar, als der Rekursgegner als Käufer der Parzelle der Erfüllung des Kaufvertrags nicht zugestimmt hätte, so lange der Verkäufer dieser Sicherstellungspflicht nicht nachgekommen ist: Bei der Regelung der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich in aller Regel um einen essentiellen Vertragspunkt. Dass er für die Parteien vorliegend von Bedeutung war, ergibt sich allein schon aus ihrer detaillierten dahingehenden Absprache.\ncc) Die Rekurrentin reicht keine Berechnung des mutmasslichen Grundstückgewinnsteuerbetrags ein. Dies wäre indessen der - notwendige - erste Schritt gewesen, um später sodann den Grundbucheintrag in die Wege leiten zu können. Anlässlich desselben, und nicht bis zu demselben, wäre der Käufer verpflichtet gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen. Aus diesen vertraglichen Bestimmungen muss - zumindest im Summarium - geschlossen werden, der Verkäufer sei vorleistungspflichtig gewesen, habe indessen die seinerseitige Obliegenheit nicht erfüllt. Im Rechtsöffnungsverfahren hat dies zur Folge, dass sich der Rekursgegner erfolgreich darauf berufen kann, die Rekurrentin sei den Nachweis der eigenen Leistung schuldig geblieben. Damit ist dem Rechtsöffnungsgesuch indessen bereits der Boden entzogen; ob der Rekursgegner seinerseits die Erfüllung des Kaufvertrags schuldhaft verhinderte, ist in einem allfälligen ordentlichen Prozessverfahren zu prüfen.\nRekurskommission, 10. Januar 1996, BR 95 126"}