Der Einwand ist zudem noch glaubhafter, wenn der Betriebene eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung einreichte, und wenn die Unterzeichnung einer solchen Urkunde - wie von der Rekursgegnerin selbst zugestanden - eher nicht üblich ist. Alsdann wäre es an der Rekursgegnerin, diese Behauptungen mit der Vorlage des Originals oder mit substantiierten Gegenargumenten zu entkräften. Sie hielt im Rekursverfahren indessen lediglich an ihrer eigenen Sachdarstellung fest. Damit aber verliert die fragliche Fotokopie ihre Eignung als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG. Rekurskommission, 19. Februar 1996, BR 95 137