Der Rekurrent hatte bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe der Rekursgegnerin die Fr. 26'000.-- nach dem Bezug übergeben und nie ein Kundendoppel unterzeichnet. Die Unterschrift auf der Kopie müsse gefälscht sein; es falle auf, dass die Rekursgegnerin nicht das Original einreiche. Die Einrede der Fälschung erhob der Rekurrent auch im Rekursverfahren. Der Einwand ist zudem noch glaubhafter, wenn der Betriebene eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung einreichte, und wenn die Unterzeichnung einer solchen Urkunde - wie von der Rekursgegnerin selbst zugestanden - eher nicht üblich ist.