Bestreitet der Schuldner wie im vorliegenden Fall die Echtheit einer Unterschrift, welche auf einer nur in Fotokopie eingereichten Urkunde enthalten ist, bereits vor erster Instanz, verlangt er zudem die Vorlage des Originals und hält diese Einrede auch in seiner Rekursbegründung aufrecht, erscheint die Einrede eher glaubhaft, wenn der Gläubiger mit seiner Rekursantwort nicht zumindest von sich aus das Original einreicht oder begründet, weshalb er die Originalurkunde nicht ins Recht legt. Der Rekurrent hatte bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe der Rekursgegnerin die Fr. 26'000.-- nach dem Bezug übergeben und nie ein Kundendoppel unterzeichnet.