Sind Originalbelege vorhanden, sollen diese eingereicht werden. Es genügt indessen, wenn der Gläubiger die Fotokopie einer schriftlichen Schuldanerkennung einreicht, sofern der Schuldner die Rechtsgültigkeit des Beweismittels oder seiner Unterschrift nicht bestreitet (BlSchK 43, 1979, S. 101 f.; RBOG 1990 Nr. 33; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 10 N 5, 6, 11). Die Echtheit einer Unterschrift ist zu vermuten. Es obliegt dem Betriebenen, der diese Echtheit bestreitet, die Wahrscheinlichkeit seiner Einrede glaubhaft zu machen (Panchaud/Caprez, § 4 N 1).