Nach § 189 Abs. 1 ZPO sind Urkunden in der Regel im Original einzureichen. Ausnahmen von der Originalvorlage sind somit grundsätzlich zulässig. Als solche kommen vorab Fotokopien in Betracht. Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf Kopien abgestellt oder aber Vorlage des Originals resp. einer beglaubigten Abschrift verlangt wird. Ist letzteres der Fall, wird der entsprechenden Partei regelmässig eine Nachfrist zur Einreichung des Originals angesetzt (vgl. RBOG 1990 Nr. 33 Ziff. 2). Auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt grundsätzlich § 189 ZPO. Sind Originalbelege vorhanden, sollen diese eingereicht werden.