RBOG 1996 Nr. 19 Bei Verdacht auf Fälschung einer Schuldanerkennung hat der Gläubiger das Original einzureichen Art. 82 SchKG, § 189 aZPO (TG) 1. Gestützt auf die Kopie eines vom Rekurrenten unterzeichneten Kundendoppels eines Auszahlungsbelegs erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung. Im Rekursverfahren führt der Rekurrent an, die Gegenpartei habe im Rechtsöffnungsverfahren lediglich eine Fotokopie des Kundendoppels des Kassabelegs eingereicht. Der Rekurrent habe das Original dieses Doppels nicht unterschrieben und wegen Verdachts der Urkundenfälschung eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. 2. Nach § 189 Abs. 1 ZPO sind Urkunden in der Regel im Original einzureichen.