Der Rechtsöffnungsrichter ist wohl nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (RBOG 1995 Nr. 17); ergibt sich indessen aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem ihrerseitigen Irrtum entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss er sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen. Rekurskommission, 25. November 1996, BR 96 105