Erwiesenermassen führten die Gläubiger nämlich auf ihrem schriftlichen Rechtsöffnungsbegehren zuhanden der Vorinstanz sämtliche dieser Akten als Beilagen auf. Wären sie, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausging, versehentlich nicht beigelegt worden, wäre das Vize-Gerichtspräsidium verpflichtet gewesen, die Gläubiger darüber zu orientieren, dass nicht sämtliche resp. keine der im Gesuch vermerkten Beilagen vorhanden seien. Der Rechtsöffnungsrichter ist wohl nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (RBOG 1995 Nr. 17);