Es sei ihnen nie mitgeteilt worden, dass einzelne Dokumente fehlten. 2. Ihrem Rekurs legten die Rekurrenten den Zahlungsbefehl sowie eine Kopie der Steuerrechnung, der Einschätzung und der Rechtskraftbescheinigung bei. Ob diese Unterlagen auch dem Vize-Gerichtspräsidium zur Verfügung standen, kann letztlich nicht abgeklärt werden; diesem Punkt kommt indessen auch keine entscheidende Bedeutung zu. Erwiesenermassen führten die Gläubiger nämlich auf ihrem schriftlichen Rechtsöffnungsbegehren zuhanden der Vorinstanz sämtliche dieser Akten als Beilagen auf.