RBOG 1996 Nr. 18 Werden Akten aufgrund eines erkennbaren Irrtums nicht eingereicht, ist der Partei Gelegenheit zu geben, diese nachzureichen; Ergänzung zu RBOG 1995 Nr. 17 1. Das Vize-Gerichtspräsidium verweigerte die definitive Rechtsöffnung mit dem Hinweis darauf, die Gläubiger hätten es versäumt, die massgebenden Steuerveranlagungen oder eine Abschrift davon einzureichen. Mit Rekurs machten die Gläubiger geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten sie die notwendigen Unterlagen ins Recht gelegt. Die Beilagen seien auf dem schriftlichen Rechtsöffnungsbegehren aufgelistet gewesen. Es sei ihnen nie mitgeteilt worden, dass einzelne Dokumente fehlten.