Die Tilgung einer Schuld kann durch Verrechnung erfolgen. Nach konstanter Rechtsprechung müssen indessen Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren urkundenmässig in liquider Weise belegt sein (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 36 N 1), und zwar durch solche Urkunden, die ihrerseits als Titel für die provisorische Rechtsöffnung taugen würden. Rekurskommission, 14. Oktober 1996, BR 96 88