RBOG 1996 Nr. 17 Die Verrechnungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren muss urkundenmässig in liquider Weise belegt sein Art. 120 OR, Art. 80 ff. SchKG Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil eines Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist, so wird definitive Rechtsöffnung gewährt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 80 f. SchKG). Die Tilgung einer Schuld kann durch Verrechnung erfolgen.