Daher werden auch die Interessen der Privaten nicht in untragbarer Weise beeinträchtigt, was ebenfalls gegen die Nichtigkeit der Kostenverfügung spricht. cc) Die Kostenverfügung des Spitals ist zusammenfassend nicht nichtig, sondern, da die übrigen Voraussetzungen unbestritten erfüllt sind, vollstreckbar. Demnach ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Rekurskommission, 19. Februar 1996, BR 96 1