Das den Verwaltungsprozess beherrschende Offizialprinzip zwingt die Behörden von Amtes wegen, eine vom Patienten beanstandete Kostenverfügung zu untersuchen. Bei Anwendung des Privatrechts hingegen müsste ein Zivilprozess mit den entsprechenden Risiken (insbesondere finanziellen Konsequenzen) geführt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass für eine allfällige Kostenreduktion wegen der von der Patientin behaupteten Mängel die Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte zur Diskussion stünde. Daher werden auch die Interessen der Privaten nicht in untragbarer Weise beeinträchtigt, was ebenfalls gegen die Nichtigkeit der Kostenverfügung spricht.