Dabei wurde nicht geprüft, wie weit im übrigen die Behandlung der Privatpatienten nach der kantonalen Ordnung als amtliche (z.B. BGE 102 II 50) oder als private (z.B. BGE 82 II 325) ärztliche Tätigkeit einzustufen war (vgl. aber AGVE 1986 Nr. 5). Gerade der Gedanke des Patientenschutzes spricht im vorliegenden Fall für eine umfassende Anwendung des öffentlichen Rechts bezüglich der Abgeltung der Leistungen bei einer Kombination von Spitalkosten und privaten Honoraren. Das den Verwaltungsprozess beherrschende Offizialprinzip zwingt die Behörden von Amtes wegen, eine vom Patienten beanstandete Kostenverfügung zu untersuchen.