Das Bundesgericht kam daher zu einer Anwendung des öffentlich-rechtlichen Haftungsgesetzes, obwohl zwischen dem Chefarzt und dem Privatpatienten eine privatrechtliche Beziehung bestand (vgl. Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 81 ff., 107 ff.). Dabei wurde nicht geprüft, wie weit im übrigen die Behandlung der Privatpatienten nach der kantonalen Ordnung als amtliche (z.B. BGE 102 II 50) oder als private (z.B. BGE 82 II 325) ärztliche Tätigkeit einzustufen war (vgl. aber AGVE 1986 Nr. 5).