So bleibt unklar, ob die Honorare der Chefärzte ebenfalls auf persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers beruhen. Zu Recht weist der Rekurrent auf BGE 111 II 155 hin, wonach die bei der modernen Medizin erforderliche weitgehende Arbeitsteilung unter Umständen die Beschränkung auf "persönliche Verrichtungen des Chefarztes" als illusorisch erscheinen lasse. Das Bundesgericht kam daher zu einer Anwendung des öffentlich-rechtlichen Haftungsgesetzes, obwohl zwischen dem Chefarzt und dem Privatpatienten eine privatrechtliche Beziehung bestand (vgl. Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 81 ff., 107 ff.).