Diese Aufschlüsselung beweist aber, dass das Depot von Fr. 15'000.-- entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin nicht nur die öffentlich-rechtlichen Leistungen des Spitals abdeckt. Bereits diese Tatsache belegt, dass die Kostenverfügung nicht an einem offenkundigen und leicht erkennbaren Mangel leidet. bb) Überdies legte die Rekursgegnerin das Ausmass der angeblich in der privatrechtlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient erbrachten Tätigkeit nicht dar. So bleibt unklar, ob die Honorare der Chefärzte ebenfalls auf persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers beruhen.